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Voraussichtliche Werte 2020
Voraussichtliche sozialversicherungsrechtliche Werte
Voraussichtliche Werte 2020 (vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt):
Aufwertungszahl 2020 |
1,031 |
|
Höchstbeitragsgrundlage | Täglich (in EUR) |
179,00 |
Höchstbeitragsgrundlage | Monatlich (in EUR) |
5.370,00 |
Höchstbeitragsgrundlage | jährlich für Sonderzahlungen (in EUR) |
10.740,00 |
Höchstbeitragsgrundlage | monatlich für freie DN ohne Sonderzahlungen |
6.265,00 |
Geringfügigkeitsgrenze | Monatlich (in EUR) |
460,66 |
Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DAG) | Monatlich (in EUR) |
690,99 |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei niedrigem Einkommen: | Grenzwerte in EUR: |
0 Prozent | Bis 1.733,00 |
1 Prozent | über 1.733,00 bis 1.891,00 |
2 Prozent | über 1.891,00 bis 2.049,00 |
Über 2.049,00 EUR ist der volle Versichertenanteil in der Höhe von 3 Prozent anzuwenden.
Beitragsgrundlagen für Gewerbetreibende:
Monatlich | Jährlich | |
MindestBG in der PV (in EUR) | 574,36 | 6.892,32 |
MindestBG in der KV (in EUR) | 460,66 | 5.527,92 |
Versicherungsgrenzen und Beitragsgrundlagen für Neue Selbständige:
Monatlich | Jährlich | |
Versicherungsgrenze | — | 5.527,92 |
MindestBG | 460,66 | 5.527,92 |
Die Bestimmungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Die Auflösungsabgabe entfällt somit ab 1.1.2020.
Verzugszinsen für rückständige Beiträge:
Für rückständige Beiträge werden 2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % in Rechnung gestellt.
Zinsersparnisse bei Dienstgeberdarlehen:
Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 beläuft sich der Satz auf 0,50 %.
Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz:
Der Zuschlag nach dem Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz (IE) sinkt per 1.1.2020 von derzeit 0,35 % auf 0,20 % (vorbehaltlich offizieller Kundmachung). Der IE ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten.
Nachtschwerarbeits-Beitrag:
Der Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) wird mit 1.1.2020 von derzeit 3,40 % auf 3,80 % angehoben (vorbehaltlich offizieller Kundmachung). Der NB ist vom Dienstgeber zu leisten, wenn ein Dienstnehmer das Kriterium der Nachtarbeit (Tätigkeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr von mindestens sechs Stunden) erfüllt und unter erschwerenden Arbeitsbedingungen (z. B. andauernd starker Lärm, besonders belastende Hitze bzw. Kälte) an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat tätig wird.